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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Albert Leymann GmbH & Co. KG (Stand: Februar 2017)
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vereinbarungen zum Eigentumsvorbehalt sind Vertragsbestandteil und werden vom Käufer für die laufende und künftige Geschäftsbeziehung anerkannt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, davon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.


2. Unsere Angebote sind freibleibend, d. h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. Alle Einheitspreise werden ohne Mehrwertsteuer angegeben. Die Mwst. wird mit dem am Tag der Lieferung gültigen Prozentsatz berechnet. Die Bestellung des Käufers ist ein bindendes Angebot. Bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten behalten wir uns das Recht vor, die Preise entsprechend evtl. eingetretener Kostensteigerungen (z. B. bei Material, Lohn) zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so hat der nichtunternehmerische Käufer ein Kündigungsrecht.


3. Lieferung zur Baustelle bedeutet: Lieferung ohne Abladen, befahrbare Anfuhrstraße vorausgesetzt. Für die Anlieferung der Ware wird eine Frachtpauschale berechnet. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers oder einer von ihm beauftragten Person die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet. Bei unberechtigter Nichtabnahme der gelieferten Ware gehen Kosten und Schäden zu Lasten des Käufers. Teillieferungen sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig und werden gesondert berechnet. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich als verbindlich bestätigt werden. Bei Streckengeschäften sind die vom Lieferanten genannten Lieferbedingungen in keinem Fall für den Verkäufer verbindlich. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir vorbehaltlich weitergehender Ansprüche berechtigt, den uns entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.


4. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe. Werbeaussagen der Hersteller sowie eigene Werbeaussagen sind nur circa-Beschreibungen. Sie schließen Abweichungen innerhalb einer gewissen Toleranzbreite nicht aus und werden nur mit dieser Toleranzbreite Vertragsgegenstand. Bei der Lieferung von keramischen Erzeugnissen sowie Kunst- und Natursteinprodukten sind deren spezifische Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale stets zu berücksichtigen. Herabgesetzte Ware birgt die Gefahr in sich, dass sie nicht diejenige Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann. Im übrigen gilt neben der Art der Ware auch die übliche Preisklasse als Maßstab der üblichen und zu erwartenden Beschaffenheit.


5. Offensichtliche Mängel, Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind unverzüglich – spätestens jedoch 30 Tage ab Übergabe der Ware – in Textform anzuzeigen. Stellt der Käufer einen Mangel fest, darf er die beanstandete Ware nicht bearbeiten, einbauen oder weiterverkaufen, bis eine Beweissicherung durchgeführt oder eine einvernehmliche Regelung zwischen den Parteien getroffen wurde. Im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden wird zusätzlich folgendes vereinbart: Es gelten die §§ 377 ff. HGB. Die Gewährleistungsfrist für Mängelansprüche bei beweglichen Sachen wird auf ein Jahr reduziert, ausgenommen davon sind die Fälle der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.


6. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die er, sein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Haftung für Beratungsleistungen etc. - insbesondere im Hinblick auf die Be- und Verarbeitung von Baustoffen – wird nur übernommen, wenn diese schriftlich erfolgt. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ebenfalls unberührt bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.


7. Übernehmen wir die Verlegung, Einbau oder Montage von Baumaterialien oder -elementen, ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), die eingesehen werden kann, Vertragsgrundlage.


8. Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn der Käufer ihnen nicht innerhalb von drei Wochen nach Rechnungsdatum in Textform widerspricht. Der Verkäufer wird den Käufer mit jeder Rechnung hierüber unterrichten.


9. Der Kaufpreis wird sofort bei Lieferung fällig und ist – soweit nichts anderes vereinbart wird – 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 286ff. BGB). Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir befugt, alle noch offenen Lieferungen zurückzuhalten, ohne dadurch in Lieferverzug zu geraten. Ist Teilzahlung vereinbart, so wird der gesamte Restbetrag sofort zur Zahlung fällig, sobald der Käufer mit zwei Raten ganz oder teilweise in Verzug ist. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen.


10. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder bestehen Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, sind wir befugt, alle offenstehenden Rechnungen sofort fällig zu stellen und sofortige Bezahlung oder Sicherheitsleistung und für evtl. noch ausstehende Lieferungen Vorkasse zu verlangen. In einem solchen Fall entfallen evtl. vereinbarte Skonti und Rabatte. Sofern unsere Forderung gegen den Käufer das von ihm von uns intern eingeräumte und jederzeit ohne Gründe änderbare Kreditlimit erreicht hat, sind wir befugt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse zu tätigen. Ist der Käufer zur Leistung der Vorkasse nicht bereit oder fähig, sind wir zur Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag berechtigt.


11. Für sonderangefertigte Ware können wir eine Anzahlung von 20 % des Kaufpreises verlangen. Diese Ware wird mit Fertigmeldung durch uns zur Bezahlung fällig. Unterbleibt die Abholung, ist der Kaufpreis nach den gesetzlichen Verzugsregeln zu verzinsen.


12. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Die Ansprüche des Käufers aus dem Vertragsverhältnis können ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht abgetreten werden.


13. Zur Rücknahme der von uns gelieferten Ware sind wir nicht verpflichtet. Aus Kulanz sind wir – außer bei Sonderbestellungen – dazu bereit, wenn sich die Ware in einwandfreiem Zustand befindet, d. h., unbeschädigt und ungebraucht ist. In diesem Fall berechnen wir Frachtkosten sowie grundsätzlich eine Kostenpauschale in Höhe von 15 % des Warenwertes. Diese Pauschale entfällt ganz bzw. reduziert sich entsprechend, wenn durch den Käufer nachgewiesen wird, dass ein Schaden oder eine Wertminderung nicht entstanden bzw. wesentlich niedriger als die angesetzte Pauschale ist.


14. Die zur Warenlieferung benötigten Paletten werden in Rechnung gestellt. Bei frachtfreier Rücklieferung der Paletten in unbeschädigtem Zustand durch den Käufer (gesetzl. Regelung) erfolgt eine Gutschrift unter Abzug von Handlingskosten. Wünscht der Käufer die Rückholung der Paletten durch uns, so berechnen wir einen Frachtanteil.


15. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers sind wir befugt, die Kaufsache zurückzuholen. Von Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich in Textform zu benachrichtigen. Im übrigen gelten im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden die u. a. branchenüblichen Eigentumsvorbehalte.


16. Wir speichern und verarbeiten Kundendaten nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Der Verkäufer ist berechtigt, Daten wie z. B. Forderungen, Verweigerung von Lastschrift- und Scheckeinlösungen, Beantragung eines Mahnbescheids, Klageerhebung, Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Ablehnung oder Änderung der Forderungsversicherung durch Kreditversicherer an entsprechende Auskunfteien zu melden. Der Käufer willigt darin ausdrücklich ein.


17. Wir sind bereit, an Streitbeilegungsverfahren bei der folgenden vom Bundesamt für Justiz anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen:

Universalschlichtungsstelle des Bundes
Straßburger Straße 8
77694 Kehl am Rhein

Telefon 07851 / 795 79 40
Fax 07851 / 795 79 41
E-Mail: mail@universalschlichtungsstelle.de
Website: www.universalschlichtungsstelle.de


18. Gerichtsstand im Geschäftsverkehr mit unseren vollkaufmännischen Kunden ist der Sitz unserer Firma.


19. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen haben für sämtliche Geschäftsbeziehungen – einschließlich der zukünftigen – zwischen Käufer und Verkäufer uneingeschränkt Gültigkeit.


20. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bedingungen voll wirksam.


Eigentumsvorbehalte im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden:
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Dies gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen und zu diesem Zweck ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten. Der Käufer genehmigt dies hiermit. Dies stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Nach Rücknahme der Kaufsache sind wir zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Käufers abzgl. angemessener Verwertungskosten angerechnet. Wir sind berechtigt, uns selbst in Besitz der Kaufsache zu setzen, dem stimmt der Käufer ausdrücklich zu, so dass dies keine verbotene Eigenmacht darstellt. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere hat er diese auf eigene Kosten ausreichend gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern. Erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten muss der Käufer auf eigene Kosten durchführen.


2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gem. §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erfolgt die Verbindung, Vermischung oder Vermengung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns.


3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zzgl. eines Sicherungsaufschlags von 10 % , der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegen stehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Die Vorausabtretung gem. den Sätzen 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderungen


4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Punkt 3., Satz 2 und 3 gelten entsprechend.


5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das eigene Grundstück eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Rechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Punkt 3., Satz 2 und 3 gelten entsprechend.


6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Punkt 3., 4. und 5. auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.


7. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gem. Punkt 3., 4. und 5. abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.


8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.


9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.


10. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderung um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.

Hier können Sie unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen auch als PDF herunterladen.


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